BRIGITTENAUER GYMNASIUM Karajangasse 14 (vormals Unterbergergasse 1) 1200 Wien für Anfragen, Wünsche und Anregungen steht zur Verfügung: Oberstudienrat Prof.i.R. Mag.Edwin Zilka Obmann
[email protected] Pappenheimgasse 45/52 1200 Wien
Vorstand Obmann: Obmann-Stellvertreter: Kassier: Kassier-Stellvertreter: Schriftführer: Schriftführer-Stellvertreter: 1.Kassenprüfer: 2.Kassenprüfer:
OStR Prof.Mag.Edwin Zilka Prof.Mag.Brigitte Gradauer Silvia Krischke-Kappel Prof.Mag.Ferdinand Zott Dir.Brigitte Spielauer Dipl.Ing.Johann Spielauer Prof.Mag.Brigitte Gradauer Prof.Mag.Susanne Kögl
Von der kleinen zur großen Absolventengemeinschaft Meine Mitschüler baten mich in der Maturaklassse weiterhin als "Klassenpfleger" dienlich zu sein. In den Jahren des Krieges sammelte ich ihre Briefe, vervielfältigte sie mit der Schreibmaschine, Fotokopiergeräte gab es damals für mich noch nicht, und schickte sie monatlich als "Kameradschaftsdienst" an alle meine Kollegen aus. Diese Rundbriefe konnte ich sogar mit Fotos bebildern, da meine Mitschüler an diesen Briefen einen großen Gefallen fanden und Fotos in entsprechender Zahl zur Verfügung stellten. Nach dem Krieg war es mir möglich, einmal im Jahr ein Klassentreffen vorzubereiten und die Wiedersehensfreude war jedesmal groß. Freilich verkleinerte sich unsere Runde naturgemäß durch Übersiedlungen und leider auch durch Todesfälle. Die freundlichen Erlebnisse meines Klassenpfleger-Dienstes und wiederholte Besuche im RG XX, das ich von der ersten Klasse bis zur Matura durchlief, haben schließlich dazu geführt, daß ich an die größere Absolventengemeinschaft dachte und 1956 den "Verein der Freunde des BRG XX" gründete. Der "Nichtuntersagungsbescheid" der Sicherheitsdirektion Wien vom 12.11.1956 war sozusagen die Geburtsstunde unseres Absolventenvereines. Dankenswerterweise fand ich mehrere idealistisch gesinnte Mit- Schülerinnen und Mitschüler, die halfen, die enorme Gründungsarbeit zu leisten. Stundenlanges Briefeschreiben und die Vorbereitungen für die "konstituierende" Hauptversammlung waren zu erledigen. Mit zeitlosem, aufrichtigem Dank bin ich einer kollegialen Gruppe für ihre wertvolle Mitarbeit verbunden: Dr.Herbert Oppolzer, Dr.Anni Oppolzer, Reg.Rat Hans Damm, Friedl Damm, Hofr. Dr.Maria Meyer, Amtsrat Alfred Metz. Bestens vorbereitet konnte die Feststunde, die die AbsolventenVereinigung unserer Schule in die Öffentlichkeit treten ließ, am 16.Dezember 1956 stattfinden. Nicht nur mich, sondern wohl alle Gäste hat diese Feier herzlich ergriffen. Ehemalige Profesorinnen und Professoren, Schülerinnen und Schüler sahen einander wieder, ließen die vergangenen Jahre der Angehörigkeit zum BRG XX in lebhafter Erinnerung wach werden. In meiner Ansprache konnte ich den Lehrpersonen für ihre so bedeutende Bildungsarbeit danken, die uns für die Entwicklung reifen ließ und die uns half, die Probleme des weiteren Lebens zu bewältigen. Für so manche unserer geschätzten Lehrpersonen konnte dieser Dank nur mehr
aber das Grab hinweg ausgesprochen werden. Ich konnte darauf hinweisen, daß das BRG XX stets eine Bildungsstätte mit hohem Niveau war und viele ehemalige Schülerinnen und Schüler im wirtschaftlichen, künstlerischen, religiösen, kulturellen oder politischen Leben eine beachtliche Stellung erreicht haben und die Gesellschaft maßgeblich prägten. Die bildende Ausstrahlung einer Schule kann ja nie auch nur annähernd erfaßt werden, die Zahl ehemaliger Schülerinnen und Schüler, die im In- und Ausland zur .Prominenz aufstiegen, ist in unserer Anstalt besonders hoch. Ich betonte auch, daß es nicht nur Aufgabe des "Vereines der Freunde des BRG XX" sein könne, alte Klassenkameradschaften zu erneuern und weiterhin zu pflegen, sondern daß wir Ehemaligen auch den derzeitigen Schülerinnen und Schülern gegenüber mit Rat und Tat zur Verfügung stehen sollten, wenn sie ins Leben hinaustreten und unsere Erfahrungen benötigen. Ich erinnerte mich an meine ersten Tage an der Universität, wo mir niemand auch nur der geringsten Fingerzeig gab, mir niemand half, mich zurecht zu finden und ich für den kleinsten Hinweis dankbar gewesen wäre. In diesem Sinne wurde der "Verein der Freunde des BRGXX" gegründet. In Kürze wird unser Absolventenverein 45 Jahre wirksam sein. Er besteht nicht nur "auf dem Papier", sondern er lebt und wirkt. Er bemüht sich, die Gemeinschaft der Schuljahre lebendig zu erhalten und die Ehemaligen für die gegenwärtige Situation der Schule zu interessieren und vor allem auch für die Schülerinnen und Schüler, die jetzt das BRG XX besuchen, zur Verfügung zu stehen, wenn sie das umfassende Angebot der Lebenserfahrungen jener Kolleginnen und Kollegen nützen wollen, die sich im Leben längst bewährt haben. Wir Ehemalige danken vor allem dem gegenwärtigen Obmann des Vereines, OStR Prof.Mag.art.Edwin Zilka, und der Vereinsleitung aufrichtig für alle ihre Bemühungen, wir wünschen Erfolg und Interesse der großen Gemeinschaft des BRG XX und wollen gerne auch weiterhin dienlich sein! Prof.Dr.Leopold Wech Biographisches über Dr. Leopold Wech:
In Wien 1919 geboren, 1937 Matura am RG XX, 1939 Zusatzmatura an der
Lehrerbildungsanstalt Wien III, 1939 Volksschullehrer, 1940 -1945 zwangsabgeordnet nach Polen und nach Schlesien, dann bis 1958 Hauptschullehrer, 1958 -1969 Sekretär der Amtsfd. Präs. des Stadtschulrates f. Wien HR Dr. Zechner und HR Dr. Neugebauer, 1969 Promotion zum Doktor der Philosophie, Dissertation: „Sozialkunde und Sozialerziehung im österreichischen Schulwesen", 1969 1981 Professor an der Päd. Akademie des Bundes in Wien X, 1970 -1972 Lehrbeauftragter für Friedenspädagogik an der Univ. Wien, 1945 Verehelichung mit Herta Stallmann, Gründung einer Familie (zwei Söhne, zwei Töchter), nebenberufl. Tätigkeiten als Dozent an Volkshochschulen und am Päd. Institut der Stadt Wien, Prüfungskommissar für Lehramtsprüfungen für Volks- und Hauptschulen, Direktor des Horak-Konservatoriums (Umbenennung in „Franz Schubert“-Konservatorium), Gründungsobmann des „Vereines der Freunde des RG XX" und des „Vereines der Freunde der Beethoven-Gedenkstätte in Floridsdorf" (Bewahrung und Umgestaltung des ehem. „Erdödy-Landgutes zu Jedlersee"), kompositorische Tätigkeit: Lieder, Chöre, volkstümliche Musik; schriftstellerisches Wirken: Broschüren, Fachartikel, Bücher: „Albert Schweitzer-Fackelträger der Menschlichkeit", „Raimund Weißensteiner, Leben - Bekenntnis - Musik", 2 Bände, „Lob einer Stunde", das Werk des Dichters Franz Kießling, Anthologie „Das katholische Wort", Heimatkunde Wien f. d. 3. Kl. d. VS, „Über deinem Scheitel träumt ein Stern" (eigene Lyrik), Mitarbeit an „Du und die anderen", 4 Bände, an Kurzschrift-Lehrbüchern u.a. - Mehrere Auszeichnungen. Lebt in Wien und Pitten NÖ.
Für die Darstellung der Gründung und Entwicklung des Vereines der Freunde des BRG 20 ist niemand kompetenter als Gründungsmitglied und Ehrenobmann Dr. Leopold Wech.
Auch heute sind wir bemüht, die Ziele des Vereines (rasche unbürokratische Hilfe für Schüler und Schule, Pflege der Zusammengehörigkeit und Verbundenheit mit der Schule), zu Pflegen und auszubauen.
Der Schule wünschen wir zu ihrem 125-jährigen Bestehen auch weiterhin alles Gute! Möge sie wie bisher den Anforderungen der Zeit gewachsen sein und der Jugend eine Ausbildung und Erziehung vermitteln, die ihr ein erfolgreiches glückliches Leben sichert. OStR Prof.Mag.Edwin Zilka, Obmann
Statuten §1
NAME, SITZ und ZWECK des Vereines
Der Verein trägt den Namen "Verein der Freunde des „Bundesrealgymnasiums Wien 20" und hat seinen Sitz im BRIGITTENAUER GYMNASIUM 1200 Wien, Karajangasse 14 (vormals Wien XX, Unterbergergasse 1).
Er verfolgt den Zweck, 1.
das Gefühl der Zusammengehörigkeit und der Kollegialität unter den ehemaligen Schülern und Schülerinnen des Bundesrealgymnasiums Wien XX (vormals "Brigitta-Realgymnasium") durch gesellschaftliche Veranstaltungen jeder Art zu pflegen und zu kräftigen, sowie ihnen nach Möglichkeit bei ihrem Fortkommen im Leben behilflich zu sein,
2.
auch außerhalb des Kreises ehemaliger Schüler und Schülerinnen solche Personen zu erfassen, die Freunde der genannten Bildungsstätte sein wollen und
3.
nach Maßgabe seiner Mittel auch den jeweiligen Schülern der erwähnten Anstalt ohne Unterschied des Geschlechtes, der Konfession oder der politischen Zugehörigkeit ihrer Erziehungsbeauftragten durch Zuwendungen aller Art zu helfen.
§2
VEREINSMITTEL
Die für die Verfolgung des Vereinszweckes nötigen Mittel werden aufgebracht
1.
durch die Beiträge der Mitglieder (§3),
2.
durch freiwillige Zuwendungen aller Art.
§3
MITGLIEDER
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Ausschuß endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Verein besteht aus 1.
ordentlichen Mitgliedern,
2.
außerordentlichen Mitgliedern
3.
Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind jene ehemaligen Schüler und Schülerinnen des erwähnten Bundesrealgymnasiums, die den jeweils festgesetzten Jahresmindestbeitrag leisten. Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die, ohne Schüler der erwähnten Anstalt gewesen zu sein, die Vereinszwecke fördern und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag leisten. Auch juridische Personen können außerordentliche Mitglieder sein. Ehrenmitglieder sind jene Persönlichkeiten, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein oder um die erwähnte Anstalt von der Hauptversammlung hiezu ernannt werden. Jene Vereinsmitglieder jedoch, die sich um den Verein als Obmann besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Zur gleichen Zeit kann nur ein Ehrenpräsident ernannt sein. Der Ehrenpräsident ist Mitglied des Ausschusses.
§4
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Alle Mitglieder sind berechtigt, das Vereinsabzeichen zu tragen und an jeder vom Verein ausgehenden Veranstaltung teilzunehmen. Sie haben in der Hauptversammlung Sitz und Stimme. Das aktive und passive Wahlrecht steht jedoch nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Alle Mitglieder haben die Pflicht, jederzeit für den Verein und seine Zwecke einzutreten, für ihn zu werben und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen. Zwischen allen Mitgliedern ist die verbindliche Ansprache das "Du" unter Weglassung aller Titel.
§5
AUSTRITT AUS DEM VEREIN
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Jedoch bleibt der Austretende verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr (1.Jänner bis 31.Dezember des laufenden Jahres) zu leisten. Bereits geleistete Beiträge können nicht rückerstattet werden. Nichtleistung des Mitgliedsbeitrages durch fünf Jahre wird als formloser Austritt zur Kenntnis genommen.
§6
VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder, die wiederholt oder gröblich gegen die Vereinszwecke oder die Vereinssatzung verstoßen oder sich gegen die Rechtsordnung erheblich vergehen, können durch die Hauptversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
§7
ORGANE DES VEREINES
Die Organe des Vereines sind die Hauptversammlung und der Ausschuß.
§8
DIE HAUPTVERSAMMLUNG Abänderung in der 46.Hauptversammlung am 19.11.2002 durch einstimmigen Beschluß: Wahl des Ausschusses auf 5 Vereinsjahre:
Die ordentliche Hauptversammlung hat in den ersten drei Monaten jedes Vereinsjahres stattzufinden. Hiezu sind sämtliche Mitglieder mindestens acht Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Ausschuß einzuladen. Anträge, die dem Ausschuß vier Tage vor dem ausgeschriebenen Termin bekanntgegeben werden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Über die Aufnahme verspätet eingebrachter Anträge in die Tagesordnung entscheidet die Hauptversammlung. Der Hauptversammlung sind vorbehalten: 1.
die Genehmigung des vom Auschuß zu erstattenden Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes,
2.
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
3.
die Ernennung der Ehrenmitglieder und des Ehrenpräsidenten,
4.
Wahl des Obmannes, seines Vertreters, des Schriftführers und des Kassiers,
5.
Wahl zweier Rechnungsprüfer,
6.
die Wahlen der übrigen Ausschußmitglieder,
7.
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
8.
die Streichung von Mitgliedern,
9.
Satzungsänderungen,
10.
die Vereinsauflösung.
Die Hauptversammlung kann ihre Rechte bezüglich des Mitgliederausschlusses fallweise dem Ausschuß übertragen.
§ 9 DIE HAUPTVERSAMMLUNG
AUSSERORDENTLICHE
Der Ausschuß ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wobei § 8 sinngemäß Anwendung zu finden hat. Der Ausschuß ist verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn es 25 ordentliche Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe der zu verhandelnden Tagesordnung verlangen.
§ 10
BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist unbedingt beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Ausnahme von Punkt 10,§ 8, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Näheres über den Punkt 10 des § 8 bestimmt § 13 des Statuts.
§ 11
DER AUSSCHUSS
Der Ausschuß besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte. Die Zahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Ausschußmitglieder beträgt mindestens 12 und höchstens 20. Der Ausschuß ist so zusammenzusetzen, daß möglichst viele Jahrgänge der ehemaligen Schüler, bzw. Schülerinnen der Anstalt in ihm vertreten sind. Sinkt die Zahl der Ausschußmitglieder unter die Mindestzahl, so muß sich der Ausschuß für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung durch Zuwahl ergänzen. Dem Ausschuß steht weiter das Recht zu, Zuwahlen in den Ausschuß bis zur Höchstzahl vorzunehmen. Der Ehrenpräsident gehört dem Ausschuß an (§ 3). Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von sechs Ausschußmitgliedern beschlußfähig. Er muß unbedingt einberufen werden, wenn dies drei seiner Mitglieder verlangen. Zu jeder Ausschußsitzung sind sämtliche Ausschußmitglieder zu laden. Dem Ausschuß obliegt insbesondere:
1. die möglichst genaue Evidenzhaltung aller ehemaligen Schüler, bzw. Schülerinnen des Bundesrealgymnasiums Wien XX, 2. die Einberufung Hauptversammlung, 3.
der
ordentlichen
und
außerordentlichen
die Vorbereitung aller der Hauptversammlung vorzulegenden Gegenstände,
4.
die Durchführung der geselligen Veranstaltungen, Kollegentage, u.dgl.m.,
5.
die Werbetätigkeit.
Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedem Ausschußmitglied ist es gestattet, seine Stimme einem anderen Ausschußmitglied fallweise zu übertragen, jedoch darf zur gleichen Zeit kein Ausschußmitglied mehr als ein Stimmrecht außer dem seinem ausüben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 12
DIE VEREINSFUNKTIONÄRE
Der Ausschuß besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter. Die übrigen Ausschußmitglieder sind Beisitzer. Der Obmann, bzw. dessen Stellvertreter, in deren Verhinderung jedoch das jeweils an Jahren älteste Ausschußmitglied, vertritt den Verein nach außen, führt in allen Versammlungen und Veranstaltungen den Vorsitz und beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein. Dem Schriftführer, bzw. dessen Stellvertreter obliegt die Erledigung der Schreibarbeiten sowie die Verwaltung des Schriftgutes, dem Kassier, bzw. dessen Stellvertreter die gesamte Geldgebarung. Die vom Verein ausgehenden Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen vom Obmann und vom Schriftführer gezeichnet sein. Dokumente, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen außerdem der Gegenzeichnung des Kassiers. Sind sowohl die genannten Funktionäre, als auch ihre Stellvertreter verhindert, ihren Obliegenheiten nachzukommen, betraut der Ausschuß ein anderes Mitglied mit der Durchführung der betreffenden Arbeiten.
§ 13
VEREINSAUFLÖSUNG
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch die Hauptversammlung erfolgen (§ 8, Punkt 10), 1.
wenn ein schriftlicher Auftrag von mindestens 50 ordentlichen Mitgliedern oder bei einem etwa nur geringeren Mitgliederstand, wenn ein solcher von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder eingebracht wurde, oder
2.
wenn ein schriftlicher von den betreffenden Ausschußmitgliedern unterfertigter Beschluß des Ausschusses vorliegt.
Jedes solche Verlangen ist allen Vereinsmitgliedern unter gleichzeitiger Einberufung einer Hauptversammlung schriftlich bekanntzugeben, wobei auch die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen zu verlautbaren sind. Diese Hauptversammlung ist nur beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder. Hat sich jedoch auch der Hauptausschuß mit dem Auflösungsantrag einverstanden erklärt oder ist der Antrag vom Ausschuß selbst ausgegangen, so ist die Hauptversammlung auch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. In beiden Fällen ist jedoch die Zustimmung von zwei Drittel der Anwesenden erforderlich. Findet der vom Ausschuß ausgehende Auflösungsantrag nicht die ZweidrittelMajorität, so bedeutet dies für jene Ausschußmitglieder, die die Auflösung beantragt haben, die Enthebung von ihren Funktionen, die sie sogleich zurückzulegen haben. Das Vereinsvermögen fällt nach der freiwilligen Vereinsauflösung der Bibliothek des Bundesrealgymnasiums Wien XX zu, falls die auflösende Hauptversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit nicht eine andere Verfügung trifft.
§ 14
DAS SCHIEDSGERICHT
Über Streitigkeiten, welche aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern entstehen, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht, das aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zu bestehen hat. Hiezu macht jeder Streitteil ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft, die beiden Schiedsrichter wählen dann ein drittes Vereinsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so wird der Obmann des Schiedsgerichtes vom Ausschuß bestimmt. Die Entscheidung wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.
Wien, am 19.November 2002 Schriftführer:
Dir. Brigitte Spielauer Zilka
Obmann:
OStR Mag.Edwin